Der Eingang eines weiteren Schreibens der Vorinstanz vom 3. November 2017 (IV-act. 146), welchem das Schreiben vom 4. August 2017 nochmals beigelegt war, wird nämlich ausdrücklich bestätigt (Beschwerdeschrift, Ziff. 29), so dass feststeht, dass die Rechtsvertreterin jedenfalls spätestens anfangs November 2017 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 4. August 2017 erhalten hatte. Weder im Schreiben vom 4. August 2017 noch im Schreiben vom 3. November 2017 hatte die Vorinstanz eine Frist für die Einreichung des Behandlungsplans angesetzt; keines der Schreiben erfüllt die formellen Voraussetzungen einer Mahnung im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG.