f. Insoweit die Rechtsvertreterin sich in der Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, dieses Schreiben vom 4. August 2017 sei damals gar nicht bei ihr eingegangen - was letztlich nicht mit Sicherheit überprüft werden kann, da das Schreiben per A-Post verschickt wurde - spielt unter den gegebenen Umständen letztlich keine entscheidende Rolle: Der Eingang eines weiteren Schreibens der Vorinstanz vom 3. November 2017 (IV-act. 146), welchem das Schreiben vom 4. August 2017 nochmals beigelegt war, wird nämlich ausdrücklich bestätigt (Beschwerdeschrift, Ziff.