e. Im selben Schreiben vom 4. August 2017 (IV-act. 145) fügte die Vorinstanz zudem an „Im zweiten Teil ist der Invalidenversicherung der im Detail vorgesehene Behandlungsplan vorzulegen, insbesondere wann diese durchgeführt wird.“ Eine konkrete Frist zur Erfüllung dieser zweiten Auflage wurde dem Beschwerdeführer nicht angesetzt.