_ stattfinde (IV-act. 144). Unter diesen Umständen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass jedenfalls der erste Teil der von ihr erteilten Auflage seitens des Beschwerdeführers erfüllt wurde. Das hielt die Vorinstanz auch ausdrücklich in ihrem Schreiben vom 4. August 2017 an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, indem sie ausführte (IV-act. 145): „Mit der Kontaktaufnahme beim PZAR ist der erste Teil der Auflage erfüllt.“