c. Mit Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren O3V 16 1 wurde die Vorinstanz vom Obergericht darauf hingewiesen, dass es sich unter den gegebenen Umständen geradezu aufdränge, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einem längeren stationären oder zumindest teilstationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution aufzufordern, was im Übrigen auch bereits Dr. I._______ im Rahmen seines Gutachtens vom 10. Oktober 2013 empfohlen hatte (vgl. E. 5.8 im Urteil O3V 16 1).