Gleichzeitig weist die IV-Stel- le im Sinn einer (zusätzlichen) formalen Begründung darauf hin, „die IV-rechtlich nicht erfüllte medizinische Auflage [sei] als zusätzlicher Indikator in die weitere Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.“ Das Obergericht hat beide Argumente unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen eingehend geprüft und ist dabei zu folgenden Schlüssen gelangt: 2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument einer „nicht erfüllten medizinischen Auflage“ zur Begründung einer Leistungsabweisung aus folgenden Gründen nicht überzeugt: