2.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob beim Beschwerdeführer eine rentenbegründende Invalidität vorliegt oder nicht.