Bei einem Valideneinkommen im Betrag von Fr. 124‘072.-- und einem Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 77‘748.-- resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 37%. Weiter sei IV-rechtlich ohnehin auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegten medizinischen Auflagen nicht vollständig erfüllt habe, indem er den Behandlungsplan nicht wie verlangt vorgängig bekannt gegeben habe, die Dauer der stationären Behandlung zu kurz gewesen sei und die im Anschluss an die stationäre Behandlung weitergeführte ambulante Behandlung gar keine Psychotherapie im eigentlichen Sinn darstelle.