Aus dem von der Vorinstanz eingeholten Austrittsbericht des PZAR vom 14. Dezember 2017 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem Zustand mit Symptomen einer leichtgradigen depressiven Episode aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte (IVact. 150). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Beschwerdeführer nicht attestiert (vgl. auch IV-act. 153).