146). Mit Brief vom 27. November 2017 (IV-act. 149) übermittelte die Rechtsvertreterin daraufhin eine „Bestätigung über die psychiatrische Versorgung im Zeitraum vom 19.10. - 14.11.2017“ des PZAR, in welcher aufgeführt war, an welchen Behandlungen und Programmen der Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts teilgenommen hatte und weiterhin ambulant teilnehme. Aus dem von der Vorinstanz eingeholten Austrittsbericht des PZAR vom 14. Dezember 2017 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in stabilem Zustand mit Symptomen einer leichtgradigen depressiven Episode aus der stationären Behandlung entlassen werden konnte (IVact.