es liege am Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass er sich allenfalls ausserhalb des Tourneebetriebs der Schadenminderungsauflage unterziehen könne. Mit der Kontaktaufnahme zum PZAR habe der Beschwerdeführer nun den ersten Teil der ihm erteilten Auflage erfüllt; im zweiten Teil sei nun der im Detail vorgesehene Behandlungsplan vorzulegen. Am 2. November 2017 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ihr Mandant sei am 19. Oktober 2017 stationär ins PZAR eingetreten, kommende Woche werde der Austritt erfolgen, im Anschluss daran werde ihr Klient rund 8 Wochen weiter ambulant im PZAR betreut.