Am 26. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, Dr. G._______ habe ihn inzwischen ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZAR) überwiesen, der Termin des Vorgesprächs werde nach dessen Festsetzung noch mitgeteilt werden. Er stelle sich den von der IV-Stelle angeordneten Auflagen in keinster Weise entgegen, bedaure es aber sehr, dass auf die Arbeitssituation nicht Rücksicht genommen und versucht werde, die jetzige berufliche Situation mit den Auflagen in Einklang zu bringen. Dem Schreiben war eine Stellungnahme von Q.__________ beigelegt, wonach es nur möglich sei, den Beschwerdeführer weiter zu