hielt die IV-Stelle an ihren Auflagen im Schreiben vom 30. Juni 2017 fest und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die Ausrichtung eines Taggeldes offensichtlich keine Rechtsgrundlage bestehe. Am 26. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, Dr. G._______ habe ihn inzwischen ins Psychiatrische Zentrum Appenzell Ausserrhoden (PZAR) überwiesen, der Termin des Vorgesprächs werde nach dessen Festsetzung noch mitgeteilt werden.