Daher werde er versuchen, einen Weg zu finden, dass er allenfalls von Sonntagnachmittag bis Donnerstagmorgen arbeiten könne und sich jeweils anschliessend in die stationäre Behandlung begebe. Die IV-Stelle werde um Ausrichtung eines Taggeldes während der verlangten Behandlung versucht. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (IV-act. 142) hielt die IV-Stelle an ihren Auflagen im Schreiben vom 30. Juni 2017 fest und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass für die Ausrichtung eines Taggeldes offensichtlich keine Rechtsgrundlage bestehe.