im Gutachten vom 10. Oktober 2013 eine intensivierte ambulante oder stationäre Behandlung angeraten. In Anbetracht der bisherigen Erfolglosigkeit der medizinischen Behandlung und der beruflichen Eingliederungsbemühungen dränge es sich auf, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu einem längeren stationären oder zumindest teil-stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution auffordere.