Das Gericht entschied mit Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren O3V 16 1 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen. Es wurde erwogen, unter den gegebenen Umständen wäre es angezeigt gewesen, den Beschwerdeführer bereits im Sommer 2013 darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen im Invalidenversicherungsrecht die Teilnahme an einer der der beruflichen Eingliederung dienenden Massnahmen, von denen eine