Nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Einholung einer Beschwerdeantwort bei Vorinstanz, einer Replik beim Beschwerdeführer und einer Duplik bei der Vorinstanz wurde die Streitsache zur Behandlung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 22. November 2016 traktandiert und dort in Abwesenheit der Parteien beraten. Das Gericht entschied mit Urteil vom 22. November 2016 im Verfahren O3V 16 1 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen.