121) hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest. Nachdem sich der Versicherte gemäss Aktennotiz der IV-Stelle vom 30. November 2015 (IV-act. 122) telefonisch über diese Verfügung beschwert hatte, liess er dagegen mit Schreiben vom 7. Januar 2016 Beschwerde ans Obergericht erheben. Nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Einholung einer Beschwerdeantwort bei Vorinstanz, einer Replik beim Beschwerdeführer und einer Duplik bei der Vorinstanz wurde die Streitsache zur Behandlung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 22. November 2016 traktandiert und dort in Abwesenheit der Parteien beraten.