wonach der Versicherte trotz Schwere und Dauer seines Leidens eine stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung weiterhin ablehne (s. auch die Aktennotiz vom 22. Juli 2015 [IV-act. 112] mit einer Zusammenfassung und Beurteilung des Sachverhalts), prüfte die Vorinstanz einen allfälligen Rentenanspruch und erliess schliesslich am 23. Juli 2015 (IV-act. 113) einen leistungsabweisenden Vorbescheid. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (IV-act. 121) hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest.