vgl. auch die Aktennotiz vom 7. Mai 2015 [IV-act. 100]) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung zum Pensionsversicherungsexperten. Da er sich für ein höheres Pensum gesundheitlich ausserstande fühle, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. Nach einer Aktennotiz des RAD (Dr. H.__________ ) vom 26. Juni 2015 (IV-act. 110), wonach der Versicherte trotz Schwere und Dauer seines Leidens eine stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung weiterhin ablehne (s. auch die Aktennotiz vom 22. Juli 2015 [IV-act.