H. Am 13. März 2015 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein weiteres Standortgespräch (IV-act. 94). Der Beschwerdeführer berichtete, er sei aktuell in einem Arbeitspensum von 50% im Aussendienst bei der L.__________ tätig und erziele dabei einen monatlichen Bruttolohn von rund Fr. 2‘000.--; wenn es gesundheitlich möglich wäre, könnte er das Pensum ohne weiteres erhöhen. Seit September 2014 sei er zudem im Bereich Vorsorgeberatung als Selbständigerwerbender angemeldet und erwarte, dort vermutlich im Jahr 2015 einen Umsatz von maximal Fr. 8‘400.-- zu realisieren.