Die Bemessung der Entschädigung richtet sich im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG nach kantonalem Recht, mithin nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53; UELI KIESER, a.a.O., N. 187 und 208 ff zu Art. 61 ATSG). Vorliegend handelt es sich um einen mittleren Fall im unteren Bereich dieser Kategorie mit durchschnittlicher Menge an Akten sowie keinen besonders aufwändig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 4‘480.30 (Pauschalhonorar Fr. 4‘000.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 160.--) + 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 320.30)) zulasten der IV-Stelle zu entschädigen.