Das Verfahren ist daher zur Durchführung der im Gutachten empfohlenen stationären Behandlung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle hat angesichts der im Gutachten erwähnten mangelnden Sprachkompetenz des Beschwerdeführers den Beizug eines Dolmetschers zu prüfen; ebenso sind – wie im Gutachten erwähnt – unterstützende Massnahmen zur Erreichung der Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Arbeitstrainings und Hilfe bei der Reintegration zu prüfen.