grundsätzlich zu 50% arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, jedoch erst nach einem Arbeitstraining oder Eingliederungsmassnahmen. Die vom Gutachter damit signalisierte Unsicherheit in der Folgeabschätzung, welche ein Qualitätszeichen gutachterlicher Arbeit ist, lässt es angezeigt erscheinen, dem Beschwerdeführer vorerst eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufzuerlegen, zumal auch die IV-Stelle ursprünglich diese Vorgehen beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 5.3; IV-act. 144 und IV-act. 106- 34/43).