Weiter führte er im Gutachten aus, dass die festgestellte mittelgradige depressive Störung, welche an der Grenze zwischen leicht- und mittelgradig sei, grundsätzlich keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bedinge. Da gewisse Fragen bezüglich des wirklichen Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers in Freizeit und Familie offen blieben, könne schlussendlich keine fundierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht abgegeben werden. Personen mit leicht- bis mittelgradigen Depressionen seien normalerweise durchaus fähig, zumindest einer Teilarbeit nachzugehen. Ein Arbeitstraining oder aufsteigend Eingliederungsmassnahmen seien störungsbedingt durchaus möglich.