161-3f/8). Als Dr. med. J.__________ vom RAD im Bericht vom 25. Juni 2018 die Auflage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht erfüllt erachtete, hätte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Kritik des RAD an der Behandlung mitteilen und schriftlich mahnen müssen mit Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung und Einräumung einer angemessenen Bedenkfrist im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG.