Damit reicht das Ausmass der von ärztlicher Seite her festgestellten Unklarheiten, Diskrepanzen und Inkongruenzen entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht zur Verneinung einer rentenbegründenden Invalidität aus. Zumal Dr. med. B.__________ für das zum Teil unterschiedliche Verhalten des Beschwerdeführers eine mögliche Erklärung darin sah, dass letzterer sich in der gewohnten Umgebung sicherer fühle und damit weniger Anspannung vorherrsche, als an einem für ihn fremden Ort (IV-act. 106-26/43; IV-act. 106-29/43 und IV-act. 106-35/43).