106-27/43). In der Kategorie Konsistenz kam er, nachdem er verschiedene Unklarheiten und Widersprüche aufzeigte, zum Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht die geklagten Beschwerden nicht durchwegs mit dem übrigen Gesamtverhalten vereinbar und zum Teil psychiatrisch nicht nachvollziehbar seien (IV-act. 106-35/43). Im Ergebnis jedoch macht Dr. med. B.__________ nur eventuell eine Aggravation beziehungsweise zumindest eine Verdeutlichungstendenz geltend. Damit wird die von der Rechtsprechung geforderte Eindeutigkeit der Anhaltspunkte für eine Aggravation beziehungsweise Verdeutlichung nicht erreicht.