2.1), weicht aber von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum einen mit der Begründung ab, die leicht- bis höchstens mittelgradig schweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und führten invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, woran auch BGE 141 V 2817 nichts geändert habe (act. 2.1).