2.8 Die IV-Stelle bestreitet die von Dr. med. B.__________ in seinem psychiatrischen Gutachten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) nicht (IV-act. 106-31f/43; IV-act. 107-4f/5 und act. 2.1), weicht aber von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum einen mit der Begründung ab, die leicht- bis höchstens mittelgradig schweren Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und führten invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, woran auch BGE 141 V 2817 nichts geändert habe (act.