Grundsätzlich reicht eine Verdachtsdiagnose zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6). Zudem stellt eine Intelligenzminderung nicht per se ein invalidisierender Gesundheitsschaden dar, sondern es ist immer auch der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).