Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Seit 2011 sei der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig (IV-act. 152). In der Stellungnahme vom 20. April 2018 wurde ausgeführt, dass sich die Verdachtsdiagnose der leichten Minderintelligenz im Lauf der Gesprächstherapie herauskristallisiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines sprachlosen Intelligenztests keine Aufgabe lösen können, was für ihre Diagnose spreche. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 arbeitsunfähig. Aktuell könne ihm aus psychiatrischer Sicht, vorerst nur im geschützten Rahmen, ein Aufbautraining mit maximal 50% Präsenzzeit zugemutet werden (IV-act. 161).