Dr. med. D.__________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in der konsiliarischen Stellungnahme vom 16. Juli 2015 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (IV-act. 104). Gemäss dem Gutachten von PD Dr. med. E.__________, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 25. August 2015 stehe der Reintegration in den Arbeitsprozess aus somatischer Sicht nichts im Weg, eine