Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2015 ab (IV-act. 121.25). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte die SUVA A.__________ mit, dass gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. November 2016, die Rente nicht geändert werde (IV-act. 118). B. A.__________ meldete sich am 4. Dezember 2009 wegen Verbrennungen bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 1). Am 13. August 2014 meldete sich A.__________ erneut bei der IV-