42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Finanzamt. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler MLaw Michael Ledermann versandt am: 18. März 2020 Seite 21