4. RA AA. ______ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung von CHF 2‘800.20 (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.