2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von CHF 800.00 auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.