24 Abs. 1 AT) zu einem Honorar von CHF 2‘500.00. Dieser Betrag ist nicht höher als ein nach Art. 16 AT pauschal bestimmtes Honorar (vgl. Art. 24 Abs. 2 AT). Dazu kommt der Ersatz der Barauslagen, deren Höhe praxisgemäss auf pauschal 4% Seite 19 festgesetzt wird. Unter Miteinbezug der Mehrwertsteuer ergibt sich ein gesamter Entschädigungsanspruch von CHF 2‘800.20. Die Zahlung dieses Betrages erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 25 Abs. 3 VRPG).