3.3. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (act. 6). RA AA. ______ ist deshalb zulasten der Staatskasse eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszurichten. RA AA. ______ hat keine Kostennote eingereicht. In einem solchen Fall ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Auszugehen ist von einem Aufwand von 12 bis 13 Stunden für die Aufwendungen allein im Beschwerdeverfahren. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 24 Abs. 1 AT) zu einem Honorar von CHF 2‘500.00.