vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (act. 6), ist die Gebühr vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die erlassenen Gerichtskosten nachzuzahlen, wenn er später in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 25 Abs. 3 VRPG).