Seite 18 2.5.5. Aus dem Valideneinkommen von CHF 82‘092.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 66‘804.00 lässt sich ein Invaliditätsgrad von rund 19 Prozent berechnen (vgl. Art. 16 ATSG). Daraus folgt gestützt auf Art. 28 IVG, dass dem Beschwerdeführer kein Rentenanspruch zusteht. Im Ergebnis ist die Verfügung der IV-Stelle vom 15. November 2018 somit zu bestätigen und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2018 in der Konsequenz als unbegründet abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigungen