8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2). Die genannten Adaptionskriterien (Wechselhaltung, Arbeit in umschlossenen Räumen, leichte Tätigkeiten, vgl. act. 8.2/115, S. 2) lassen sich lebensnah aber gut mit der Ausübung von Hilfstätigkeiten in Übereinstimmung bringen, ohne dass hierdurch die Arbeitsweise des Beschwerdeführers zusätzlich behindert wäre. Ein Abzug ist somit auch in dieser Hinsicht nicht angezeigt.