Da dem Beschwerdeführer vorliegend bei Einhaltung des Adaptionskriterium der Wechselhaltung zumindest noch leichte Tätigkeiten in vollschichtigem Pensum zugemutet werden (vgl. act. 8.2/115, S. 2), ist ein Leidensabzug nicht angezeigt. Etwas anderes würde gelten, wenn über das ärztlich attestierte Pensum hinaus zusätzliche Einschränkungen - namentlich ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, der Bedarf nach ausserordentlichen Pausen, funktionelle Einschränkungen, die mit den gewöhnlichen Anforderungen an den Betrieb nicht vereinbar sind - vorliegen;