Ein tiefes Bildungsniveau wird bereits mit den Abstufungen der Tabelle berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Und selbst die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt im vorliegenden Umfang von 4 Jahren rechtfertigt nach aktueller Rechtsprechung bei zumutbaren Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau keinen Abzug mehr (Urteil des Bundesgerichts 8C_2016 vom 22. März 2017 E. 3.3). Die vom RAD empfohlenen Anpassungen an die Arbeitsweise des Beschwerdeführers vermögen nicht auf einen marginalen leidensbedingten Abzug hinzuweisen: