2.5.4. Anhaltspunkte für allfällige Abzüge vom Tabellenlohn, die praxisgemäss maximal in Höhe von 25 Prozent vorgenommen werden dürfen (BGE 126 V 75 E 5b/cc), sind vorliegend nicht ersichtlich: Ein Abzug aufgrund des Alters hat bei noch zumutbaren Hilfsarbeiten grundsätzlich zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Ein tiefes Bildungsniveau wird bereits mit den Abstufungen der Tabelle berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2).