16 ATSG), wäre grundsätzlich der Auszug des individuellen Kontos massgebend. Ist der Grund für den Abbruch des letzten Anstellungsverhältnisses jedoch nicht invaliditätsbedingt, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens einzig auf statistische Werte abzustellen (FREY/LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 36 zu Art. 16 ATSG). Laut Angabe des letzten Arbeitgebers kam es jedoch deshalb zur Kündigung, weil der Beschwerdeführer nicht im Stande war, eine Baustelle alleine zu führen (act. 8.2/23, S. 2). Hinweise, wonach die Kündigung invaliditätsbedingt sein könnte, fehlen gänzlich.