2.5.1. Der Invaliditätsgrad berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen dem Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre, und dem Einkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der erforderlichen Massnahmen mittels einer ihm zumutbaren Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte (Art. 16 ATSG). Die IV-Stelle legte sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf CHF 65‘172.00 fest (act. 8.2/118, S. 9). Der Beschwerdeführer hat sich zu diesen Werten nicht geäussert.