Ein Gerichtsgutachten ist nur zulässig, falls ein Präzisierungs- und Ergänzungsbedürfnis von versicherungsinternen oder -externen Gutachten im Sinne von geringfügigen Details besteht oder andererseits, wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen und somit abklärungsbedürftigen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Ein versicherungsexternes Gutachten ist sodann einzuholen, sofern ein bereits erstelltes Gutachten den Anforderungen nicht genügt, weil schwerwiegende Mängel vorliegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_857/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).