Es ist gerade Aufgabe des versicherungsinternen Arztes, sich auch dazu zu äussern, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen und geistigen Funktionen noch fähig ist, einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b). Ebenso besteht prinzipiell nur ein sehr eingeschränkter Anspruch auf eine „second opinion“ im Sinne eines Gerichtsgutachtens bzw. eines versicherungsexternen Gutachtens.