Seite 15 rungen enthalten (8.2/56, S. 30-32). Der begutachtende RAD-Arzt ist als Facharzt grundsätzlich qualifiziert, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer Sicht zu beurteilen. Es ist gerade Aufgabe des versicherungsinternen Arztes, sich auch dazu zu äussern, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen und geistigen Funktionen noch fähig ist, einer Arbeit nachzugehen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b).